Wirtschaftsprüfung (Revision): Vorschriften, Möglichkeiten, Mehrwerte

Veröffentlicht von Christoph Schwitter, Flavio Andri

Die Vergaben von Subventionen und Leistungsaufträgen werden in den Medien breit diskutiert. Das verstärkt die Nachfrage nach angemessenen Prüfungen. Nebst den klassischen Prüfungsdienstleistungen bietet Curia längst auch weitere Standards an.

Nebst der gesetzlich vorgeschriebenen eingeschränkten und ordentlichen Revision werden von Unternehmen vermehrt zusätzliche Prüfungsdienstleistungen nachgefragt. Doch welche Möglichkeiten für angemessene Prüfungen gibt es überhaupt?

Reviews einer unabhängigen Drittpartei

Falls ein Unternehmen von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, eine Revision durchzuführen, der Verwaltungsrat aber trotzdem an einer jährlichen kritischen Durchsicht der Jahresrechnungen durch eine unabhängige Drittpartei interessiert ist, gibt es den sogenannten Review – die prüferische Durchsicht gemäss Schweizer Prüfungsstandard PS 910.

Der Nachteil des Reviews: Im Vergleich mit einer Prüfung bietet ein Review weniger hohe Sicherheit, dass wesentliche Fehlaussagen im Abschluss aufgedeckt werden. Der Vorteil des Reviews: Die Jahresrechnung wird dennoch – oder überhaupt – kritisch durchgesehen, und es findet eine jährliche Berichterstattung durch einen Wirtschaftsprüfer statt.

Prüfungen nach Kundenbedürfnis

Interessant sind weitergehende freiwillige Prüfungen im Auftragsverhältnis (gemäss Schweizer Prüfungsstandard PS 920), welche spezifisch auf die individuellen Kundenbedürfnisse abgestimmt werden. Es gibt zahlreiche Alltagssituationen, in denen eine fachkundige, branchen­spezifische Drittmeinung wünschenswert ist. Mit den sogenannten vereinbarten Prüfungshandlungen gibt es ein Instrument, um solchen Situationen gerecht zu werden. Die Prüfungshandlungen werden dabei gezielt im Voraus zwischen dem Kunden und dem Wirtschaftsprüfer vereinbart. Nach Abschluss der Prüfung werden die Prüfungshandlungen und Feststellungen in einem Bericht an den Auftraggeber zusammengefasst. Der Einsatzbereich solcher vereinbarten Prüfungshandlungen ist weitreichend und klärt etwa folgende Fragen:

  • Sind die vertraglichen Aspekte eingehalten? (beispielsweise Kreditvereinbarungsklauseln bei Finanzierungsverhandlungen)
  • Risikobereiche für Vermögensdelikte/Betrug? (beispielsweise unerwartete Prüfungen)
  • Prozesssicherheit bei Vergabe von Subventionen und Aufträgen? (beispielsweise Einhaltung der Richtlinien des Subventionsgebers)
  • Einhaltung von spezifischen gesetzlichen Richtlinien? (beispielsweise Feststellungen zur Orts- und Branchenüblichkeit der Arbeitsbedingungen sowie zur Lohngleichheit von Mann und Frau)

Die Spezialprüfungen

Zusätzlich zu den oben erwähnten Prüfungen braucht es bei der Prüfung von besonderen Vorgängen – sogenannten Spezialprüfungen (Schweizer Prüfungshinweis PH 10 und PH 30) – ebenfalls eine Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten oder eines zugelassenen Revisors. Solche Spezialprüfungen sind durchzuführen bei:

  • Gründung, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen
  • Fusion, Umwandlung, Vermögensübertragung
  • Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten
  • Liquidationseröffnungs- und -schlussbilanzen
  • vorzeitiger Verteilung des Vermögens bei Auflösung
  • Aufwertungen zur Beseitigung von Unterbilanzen
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